Satzung des Katholischen Blinden- und Sehbehindertenwerkes Baden-Württemberg e. V.

Logo Katholisches Blinden- und Sehbehindertenwerk Baden-Württemberg e.V. Im Zentrum des Logos befindet sich ein Auge mit einer Sonne als Iris. Das Auge ist links, oben und rechts umgeben von Sternen. Unter dem Auge befindet sich eine geöffnete Handfläche.

§1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen
    Katholisches Blinden- und Sehbehindertenwerk
    Baden-Württemberg e. V.
    (KBSW BW).

  2. Der Verein wurde als privater kirchlicher Verein von Gläubigen gemäß cc. 321 ff. Codex Iuris Canonici (CIC) errichtet. Durch die Eintragung in das Vereinsregister wurde dem Verein die Rechtspersönlichkeit nach Bürgerlichem Recht verliehen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. (VR 892) eingetragen.

  3. Der Verein kann örtliche, rechtlich unselbständige Untergliederungen haben.

  4. Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte. Vorrangig ist der Verein auf der Grundlage des römisch-katholischen Bekenntnisses um die religiösen Angelegenheiten der katholischen blinden und sehbehinderten, taubblinden und hörsehbehinderten sowie mehrfachbehinderten blinden und sehbehinderten Menschen in der Erzdiözese Freiburg und Diözese Rottenburg-Stuttgart bemüht. Dies geschieht nach dem Prinzip der Selbsthilfe und überwiegend in ehrenamtlicher Arbeit. Der Verein setzt sich insbesondere für die Errichtung, die Erhaltung und den Ausbau aller Einrichtungen und das Abhalten von Veranstaltungen ein, die der religiösen Bildungsarbeit und der Beratung/Betreuung der katholischen blinden und sehbehinderten, taubblinden und hörsehbehinderten sowie mehrfachbehinderten blinden und sehbehinderten Menschen in der Erzdiözese Freiburg und Diözese Rottenburg-Stuttgart dienen. Die Betreuung des genannten Personenkreises umfasst eine Begleitung und Unterstützung in wesentlichen Lebensfragen. Es handelt sich nicht um die gesetzliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB. Der Verein fördert die Teilnahme an vorgenannten Veranstaltungen insbesondere für den o. g. Personenkreis, welcher sozial und wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne des SGB XII ist.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die Eingliederung des o. g. Personenkreises in das aktive Leben der Pfarr-/Kirchengemeinden.
    b) die Organisation (Vorbereitung, Mitgestaltung) und Durchführung von Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen für den o. g. Personenkreis sowie die Förderung religiöser Bildungsarbeit und des Apostolats.
    Durch die Veranstaltungen soll der obengenannte Personenkreis befähigt werden,
    - aus der Kraft des Glaubens zu leben und sich im Handeln am Geist Jesu Christi zu orientieren,
    - das Selbstwertgefühl zu stärken und
    - sich gegenseitig zu ermutigen und zu unterstützen.
    c) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

  3. Über seine Zwecksetzung versteht sich der Verein als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche, der er zugeordnet ist. Er dient mit diesem Zweck der kirchlich-karitativen Aufgabenerfüllung.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen werden auf Nachweis erstattet.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die gewillt ist, die Tätigkeit des Vereins zu fördern. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter durch schriftliche Mitteilung. Der Antrag kann mit oder ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung eingelegt werden.

  2. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    b) wenn ein Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden seinen Austritt schriftlich erklärt. Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
    c) durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines dem Zweck und den Aufgaben des Vereins schädlichen Verhaltens oder dem Ansehen der Kirche schädlichen Verhaltens.
    d) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen Ziele des Vereins verstößt.

  4. Ein Mitglied kann gemäß Abs. 3 lit. c) und d) durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, nachdem es, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit erhalten hat, im Gespräch mit dem Vorstand oder schriftlich zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Bescheids, der eine Begründung beinhaltet, Widerspruch bei der Delegiertenversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§5 Gliederung

  1. Der Verein gliedert sich in die beiden Diözesangruppen der
    - Erzdiözese Freiburg und der
    - Diözese Rottenburg-Stuttgart.
    Die Diözesangruppen sind in Regionalgruppen je nach örtlichen Verhältnissen unterteilt. Die Diözesan- und Regionalgruppen sind rechtlich nicht selbständig.

  2. Dem Regionalgruppenleiter obliegt die Betreuung/Beratung der jeweils der Regionalgruppe zugewiesenen Vereinsmitglieder und ratsuchenden Personen im Sinne von § 2 dieser Satzung. Die Vereinsmitglieder gehören i.d.R. derjenigen Regionalgruppe an, in deren Bezirk sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Selbiges gilt für die Betreuung/Beratung von Nicht-Vereinsmitgliedern.

  3. Die Regionalgruppe wird von dem Regionalgruppenleiter – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – geführt. Der Regionalgruppenleiter und ein Stellvertreter werden jeweils von der Regionalgruppe aus ihrer Mitte für vier Jahre gewählt. Der Regionalgruppenleiter sollte blind oder sehbehindert sein. Scheidet einer der beiden vor Ablauf der Amtsperiode aus, so erfolgt eine Nachwahl durch die Regionalgruppe für die restliche Amtsperiode. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vorsitzenden zu übersenden. Der Regionalgruppenleiter bzw. sein Stellvertreter kann von der Regionalgruppe in begründeten Fällen abgewählt werden. Vor einer diesbezüglichen Beschlussfassung der Regionalgruppe ist dem Regionalgruppenleiter bzw. seinem Stellvertreter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, im Gespräch mit der Regionalgruppe oder schriftlich zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss der Regionalgruppe kann der abgewählte Regionalgruppenleiter bzw. sein Stellvertreter schriftlich Widerspruch einlegen, gerichtet an den Vorstand. Wenn der Betroffene Widerspruch einlegt, wird in der nächstmöglichen Delegiertenversammlung darüber abschließend entschieden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Regionalgruppenleiters bzw. seines Stellvertreters.

  4. Die Regionalgruppe wird i. d. R. von einem Blindenseelsorger aus der Region geistlich begleitet.

§6 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    - die Delegiertenversammlung,
    - der Vorstand.

  2. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende haben der römisch katholischen Kirche anzugehören. Über Ausnahmen entscheidet der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart auf begründeten Antrag hin.

  3. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben mindestens einer Kirche anzugehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.

  4. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zusätzliche beratende Gremien einrichten oder Beauftragte berufen. Die Arbeit dieser Gremien und Beauftragten endet mit der Erfüllung ihrer Aufgabe oder mit Auflösung bzw. Abberufung durch den Vorstand.

§7 Delegiertenversammlung

  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich und im Übrigen, sooft das Interesse des Vereins es erfordert, statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann in dringenden Fällen einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn der Vorstand, ein Drittel der gewählten Delegierten, der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert.

  2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Regionalgruppen, den Regionalgruppenleitern oder deren Stellvertreter sowie den Mitgliedern des Vorstands. Jede Regionalgruppe wählt zur Delegiertenversammlung auf je angefangene zwanzig Mitglieder der Regionalgruppe (Stand zu Beginn des Wahljahres) einen Delegierten. Außerdem sind für den Verhinderungsfall jeweils ein bis zwei Ersatzdelegierte zu wählen. Als Delegierte können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Delegierten werden für vier Jahre gewählt.

  3. Mit beratender Stimme nehmen an den Delegiertenversammlungen die Mitglieder des Geistlichen Beirats teil.

  4. Die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Delegiertenversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellver-tretenden Vorsitzenden, schriftlich oder textförmlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Tag, Zeit, Form der Versammlung und der vorläufigen Tagesordnung. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Tagesordnung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, festgelegt.

  5. Anträge, die auf die Tagesordnung der Delegiertenversammlung gesetzt werden sollen, sind von den Delegierten mindestens fünf Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorsitzenden, im Verhinderungsfall beim stellvertretenden Vorsitzenden, einzureichen. Über Anträge, die während der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, kann die Delegiertenversammlung nur beschließen, wenn die Mehrheit der anwesenden Delegierten die Beschlussfassung ausdrücklich zulässt.

  6. Die Delegiertenversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

  7. Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, kann Gäste zulassen.

§8 Aufgaben der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschlussfassende und kontrollierende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Sie beschließt über die Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.

  2. Im Rahmen von Abs. 1 hat die Delegiertenversammlung insbesondere folgende Zuständigkeiten:
    a) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzer),
    b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    c) Entlastung des Vorstandes unter Berücksichtigung des § 34 BGB,
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks,
    e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über Maßnahmen im Sinne des Umwandlungsgesetzes,
    f) Beschlussfassung über die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten,
    g) Kontrolle des Vorstands,
    h) Entlastung des Vorstands,
    i) Feststellung des Jahresabschlusses,
    j) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
    k) Wahl einer Ersatzperson für ein vorzeitig aus dem Amt ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit,
    l) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
    m) Beschlussfassung über den vom abgewählten Regionalgruppenleiter bzw. stellvertretenden Regionalgruppenleiter eingelegten Widerspruch gem. § 5 Abs. 3,
    n) Wahl eines Abschlussprüfers; Bestimmung von Art und Umfang des Prüfauftrags,
    o) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand.

  3. In Angelegenheiten, die den Vorstand betreffen, haben sich die Delegierten, die als Vorstandsmitglieder fungieren, ihrer Stimme zu enthalten.

§9 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in Präsenzsitzungen.

  2. Die Delegiertenversammlung kann in Abweichung von Abs. 1 Beschlüsse auch im Wege der Video-/Telefonkonferenz oder in hybrider Sitzung fassen, sofern mehr als die Hälfte der Delegierten der vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach seinem Ermessen ausgewählten Form der Abstimmung zustimmt. Die Zustimmung ist spätestens eine Woche vor Einladung zur Video-/Telefonkonferenz oder hybrider Sitzung gegenüber dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall gegenüber dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder textförmlich zu erteilen. Auf das Abhalten einer Sitzung im Wege der Video-/Telefonkonferenz oder in hybrider Sitzung ist im Einladungsschreiben explizit hinzuweisen. Für die inhaltliche Beschlussfassung gilt Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 entsprechend.

  3. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Delegiertenversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

  4. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Delegierten, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Dies gilt auch für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (schriftliche Abstimmung oder Abstimmung durch unterzeichnetes Telefax bzw. unterzeichneten E-Mail-Anhang), sofern alle Delegierten der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.

  5. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Diese müssen Vereinsmitglieder sein. Zwei Drittel seiner Mitglieder müssen Blinde oder Sehbehinderte sein. Die vom Vorstand berufenen Beauftragten (z. B. für Jugendliche und junge Erwachsene) sowie die Mitglieder des Geistlichen Beirats nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs.1 S. 2 BGB. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.

  3. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils einzeln von der Delegiertenversammlung gewählt und abgewählt. Die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Die Bestellung der (wieder-)gewählten Vorstandsmitglieder bedarf der Bestätigung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

  4. Der Vorstand soll, ohne Schatzmeister, je zur Hälfte aus Mitgliedern der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart bestehen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sollen nicht derselben Diözese angehören.

  5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesem Fall solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, oder durch Tod.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig, d. h. vor Ablauf seiner Amtsperiode, aus, so rückt die von der Delegiertenversammlung gewählte Ersatzperson für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds nach. Die Bestellung der gewählten Ersatzperson bedarf der Bestätigung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

  7. Ein Vorstandsmitglied kann von der Delegiertenversammlung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Delegiertenversammlung. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§11 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist als ausführendes Organ für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Gesetz der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere:
    a) Führung der laufenden Geschäfte,
    b) Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins,
    c) Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
    d) Vorbereitung der Sitzungen des Vorstands und der Delegiertenversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Sitzungen,
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    f) Aufstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr,
    g) Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses an die Delegiertenversammlung,
    h) Erstellung und Vorlage des Tätigkeitsberichts an die Delegiertenversammlung,
    i) Beschlussfassung über die Vereinsmitgliedschaft,
    j) Vorlage des vom abgewählten Regionalgruppenleiter bzw. stellvertretenden Regionalgruppenleiter eingelegten Widerspruchs an die Delegiertenversammlung.
    k) Festsetzung der Höhe der Finanzmittel, die den Regionalgruppen zur Durchführung ihrer Arbeit zugewiesen werden,
    l) Einrichtung und Auflösung beratender Gremien,
    m) Berufung und Abberufung von Beauftragten.

  2. In Angelegenheiten, für die die Delegiertenversammlung verantwortlich ist, kann der Vorstand der Delegiertenversammlung Vorschläge für deren Beschlussfassung unterbreiten.

§12 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sie bedürfen der Schriftform.

  2. Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder textförmlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit, Form der Sitzung und Tagesordnung einberufen. Der Tag der Sitzung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf bis zu 8 Tage verkürzt werden.

  3. Auf die Einhaltung der Fristen und Formvorschriften kann verzichtet werden, sofern sich alle Mitglieder des Vorstands hiermit einverstanden erklären.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

  5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  6. Der Vorstand kann in Abweichung von Abs. 1 Beschlüsse auch im Wege der Video-/Telefonkonferenz oder in hybrider Sitzung fassen, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach seinem Ermessen ausgewählten Form der Abstimmung zustimmt. Die Zustimmung ist spätestens eine Woche vor Einladung zur Video-/Telefonkonferenz oder in hybrider Sitzung gegenüber dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall gegenüber dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder textförmlich zu erteilen. Auf das Abhalten einer Sitzung im Wege der Video-/Telefonkonferenz oder in hybrider Sitzung ist im Einladungsschreiben explizit hinzuweisen. Für die inhaltliche Beschlussfassung gilt Abs. 5 entsprechend.

  7. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse des Vorstands, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch schriftlich, durch unterzeichnetes Telefax oder unterzeichneten E-Mail-Anhang gefasst werden (Umlaufverfahren), sofern alle Vorstandsmitglieder zu dieser Art der schriftlichen oder textförmlichen Abstimmung ihre Zustimmung erteilen. Die Zustimmung kann zusammen mit der Stimmabgabe erteilt werden. Für die inhaltliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren gilt Abs. 5 entsprechend.

  8. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vollzieht die Beschlüsse des Vorstands, soweit im Beschluss nichts anderes bestimmt ist.

§13 Geistlicher Beirat

Zur Förderung und Begleitung des geistlichen Lebens wird im Verein „Katholisches Blinden- und Sehbehindertenwerk Baden-Württemberg e. V.“ ein Geistlicher Beirat eingerichtet. Er setzt sich aus den Diözesanblindenseelsorgern der Erzdiözese Freiburg, der Diözese Rottenburg-Stuttgart und den regionalen Blindenseelsorgern zusammen.

§14 Protokolle und Wahlverfahren

  1. Über die Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter und von dem Schriftführer, der jeweils zu Beginn der Sitzung vom Gremium zu bestellen ist, zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Tag, Zeit und Form der Beschlussfassung, die Person des Sitzungsleiters, die Namen der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder/Delegierten, den Inhalt der Entscheidungen und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Von der Delegiertenversammlung und den Vorstandssitzungen erhalten deren Mitglieder sowie der Geistliche Beirat und die Beauftragten je eine Ausfertigung.

  2. Wahlen sind auf Verlangen von 1/4 der Delegierten oder der der jeweiligen Regionalgruppe zugehörigen Vereinsmitglieder schriftlich und geheim durchzuführen.

  3. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

§15 Kirchliche Aufsicht

  1. Der Verein steht unter kirchlicher Aufsicht gemäß c. 323 ff. CIC. Die Aufsicht wird wahrgenommen durch den Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

  2. Der Zustimmung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart bedarf gemäß c. 299 § 3 CIC die Änderung der Satzung, vornehmlich die Änderung des Vereinszwecks.

  3. Zustimmungspflichtige Tatbestände werden erst mit Zustimmung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart wirksam. Ihre vorherige Vollziehung ist unzulässig und unwirksam.

  4. Der Verein hat der kirchlichen Aufsicht innerhalb von sieben Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen (geprüften) Jahresabschluss unaufgefordert vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres bei der kirchlichen Aufsicht einzureichen.

  5. Die Auflösung des Vereins ist der kirchlichen Aufsicht zeitnah anzuzeigen.

  6. Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweiligen Fassung an.

§16 Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung und Liquidation

  1. Die Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Delegierten.
    Die vorläufige Tagesordnung der Delegiertenversammlung muss auf die geplante Satzungsänderung bzw. Zweckänderung hinweisen. Der Wortlaut der vorgesehenen Satzungs- bzw. Zweckänderung ist beizufügen.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Delegierten beschlossen werden.

  3. Liquidatoren sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, falls die Delegiertenversammlung keine anderen Liquidatoren wählt.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen je zur Hälfte der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, möglichst für den in § 2 verankerten Vereinszweck.

§17 Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Finanzbehörde

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung oder Umwandlung des Vereins sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen erst gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird.

§18 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.

§19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Zustimmung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Von der Delegiertenversammlung genehmigt am 08.07.2021.

Ulm, den 08.07.2021

Karl-Josef Edelmann, Vorsitzender